Mit Entscheidung vom 12. Juli 2016 hat das OLG Düsseldorf den Anträgen von REWE und Markant auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zur Übernahme von Tengelmann durch Edeka stattgegeben. Die Übernahme gilt daher (einstweilen) als gestoppt.
Der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf sieht die Einführung eines Transaktionsgrößentests vor. Der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle wird dadurch erweitert. Künftig muss bei Transaktionen ab einem Transaktionswert von über EUR 350 Mio. eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt selbst dann geprüft werden, wenn die Inlandsumsatzschwellen des GWB nicht erreicht werden.
In der aktuellen Lebensmittelzeitung (Nr. 22, S. 24) ist mein Kommentar zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt in Sachen Deuter und Coty erschienen. Ich zeige dort auf, dass das OLG Frankfurt in seiner Beurteilung insbesondere auf die jeweiligen Produkteigenschaften abgestellt hat.
Mit seiner Entscheidung vom 7. April 2016 (13 U 124/15 Kart) hat das OLG Celle überraschenderweise eine Mindestpreisbindung von Almased aufgrund des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Spürbarkeit als kartellrechtlich zulässig bewertet. Auf den ersten Blick gibt die Entscheidung Anlass zur Hoffnung für einen erweiterten Spielraum bei Mindestpreisvorgaben durch Hersteller. Allerdings fügt sich das Urteil nicht in die bisherige Entscheidungspraxis und Rechtsdogmatik in Deutschland und der EU ein.
Bei deutsche startups hat Dr. Kim Manuel Künstner das aktuelle Vorhaben der Regierung kommentiert, spezifische Umsatzschwellen für Zusammenschlussvorhaben auf digitalen Märkten in die deutsche Fusionskontrolle einzuführen (sog. "Anti-Exit-Gesetz").
Im e-commerce blog hatte ich bereits beschrieben, welche kartellrechtlichen Gestaltungsspielräume aber auch Fallstricke mit der Nutzung von Preisanpassungssoftware verbunden sind. Nunmehr wurde ich eingeladen, im Rahmen des prudsys personalization summit 2016 am 28./29. Juni in Berlin über dieses Thema zu referieren. Ich freue mich bereits auf spannende Diskussionen rund um das Thema dynamic pricing.
Mit der heute bekanntgegebenen Verfahrenseinleitung gegen Facebook, feilt das Bundeskartellamt weiter an seinem Image als Vorreiter bei der kartellrechtlichen Überprüfung digitaler Märkte. Erste Beobachter verweisen bereits darauf, in dem Manöver des Amtes sei der Versuch zu sehen, Datenschutz mit den Mitteln des Kartellrechts durchzusetzen. Tatsächlich dürfte der Fall aber vor allem zur Diskussion um Marktbeherrschung auf dynamischen Märkten und die wettbewerbsrechtlichen Anerkennung von Daten als Wirtschaftsgut beitragen.
Preisankündigungen sowie die Veröffentlichung von Preislisten geraten zunehmend in den Fokus der Kartellbehörden. So stört sich die Europäische Kommission an den Preiserhöhungsankündigungen diverser Containerlinienreedereien. Die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) hat gar sämtliche Zementhersteller dazu verdonnert, keine allgemeinen Kundenpreislisten mehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Unternehmen müssen diese Entwicklungen in ihre Complianceprogramme einbeziehen.
In der heutigen Ausgabe der FAZ (10. Februar 2016, S. 16) ist mein Artikel zum Thema "Kartellrecht 4.0" erschienen. Dieser setzt sich kritisch mit den Aktivitäten des Bundeskartellamtes in Sachen Fusionskontrolle in der Internetökonomie sowie Onlineplattformverboten auseinander. Zudem werden die Gefahren der Preisabsprachen durch Preisanpassungssoftware und des Marktmachtmissbrauchs durch das Internet der Dinge erörtert.
Zwar werden Kartellschadensersatzansprüche meistens mit Kartellabsprachen in Verbindung gebracht, d.h. insbesondere mit Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Kunden oder Marktgebiete. Das Gesetz geht in § 33 GWB jedoch darüber hinaus und erklärt, dass bei jedem Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder Art. 101, 102 AEUV Kartellschadensersatz verlangt werden kann.
Die Entscheidung des EuGH in Sachen E-Turas vom 21. Januar 2016 (C-74/14) verdeutlicht einmal mehr, dass es keines direkten Kontaktes mit Wettbewerbern bedarf, um als Teilnehmer eines bußgeldbewehrten Kartellverstoßes zu gelten. Unternehmen, die davon ausgehen, dass sie bereits mangels direktem Kontakt mit Wettbewerbern keinem Risiko ausgesetzt sind, springen in ihren kartellrechtlichen Compliance-Bemühungen deutlich zu kurz.
Die EU Kommission hat erste vorläufige Ergebnisse ihrer öffentlichen Konsultation zum grenzüberschreitenden Onlinehandel und Geoblocking veröffentlicht. Demnach zieht die Kommission die folgenden ersten Schlüsse:
Bereits mehrfach hatte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, neue kartellrechtliche Leitlinien zum Verhältnis von Industrie und Handel angekündigt. Nunmehr scheint der Fahrplan für neue Vertikalleitlinien konkreter zu werden. Demnach sollen diese nach Abschluss der letzten derzeit noch laufenden Fälle der vertikalen Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel konzipiert werden.
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Hersteller einen 30 % Bar-Rabatt gegenüber seinen Händlern nicht von der Einhaltung einer Mindestuntergrenze beim Wiederverkaufspreis abhängig machen darf (Urt. v. 25. August 2015 – 18 O 91/15).
Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht über die Untersagung der geplanten gemeinsamen Video-on-Demand-Plattform (VoD-Plattform) von ARD und ZDF veröffentlicht.