Das Urteil.
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Hersteller einen 30 % Bar-Rabatt gegenüber seinen Händlern nicht von der Einhaltung einer Mindestuntergrenze beim Wiederverkaufspreis abhängig machen darf (Urt. v. 25. August 2015 – 18 O 91/15). Der Hersteller eines Abnehmpräparats offerierte gegenüber Apotheken ein „einmaliges Aktionsangebot“ in Höhe eines Barrabatts in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis, sofern sich die Apotheken im Gegenzug verpflichteten, einen bestimmten Wiederverkaufspreis gegenüber den Endkunden nicht zu unterschreiten.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot, anderen Unternehmen Vorteile zu gewähren, um sie zu veranlassen, eine gegen Kartellrecht verstoßende Verhaltensweise zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung zu machen (§ 21 Abs. 2 GWB). Denn der Hersteller knüpft den Vorteil des Barrabatts an die Einhaltung eines Mindestpreises. Eine solche Preisbindung ist jedoch kartellrechtlich grundsätzlich nicht zulässig (Art. 4 lit. a Vertikal-GVO). Der Hersteller hat Berufung zum OLG Celle eingelegt.
Schlussfolgerungen.
Das hier behandelte sog. Verbot der Preisbindung der zweiten Hand ist kein neues Phänomen und sollte Herstellern und Händlern geläufig sein. Wichtig ist, dass eine solche Preisbindung bereits dann angenommen wird, wenn Hersteller Druck ausüben oder Anreize gewähren, um hierdurch die eigenen Preisvorstellungen beim Handel durchzusetzen. Derzeit gilt jede Kontaktaufnahme des Herstellers mit dem Handel, die über eine einmalige Mitteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen und der einmaligen Erläuterung der damit verbundenen Strategie hinausgeht, bereits als problematisch.
In engen Ausnahmefällen kann aber selbst die Preisbindung der zweiten Hand gerechtfertigt sein, beispielsweise bei der Markteinführung eines neuen Produktes oder um besondere Service- und Beratungsleistungen bestimmter Händler zu honorieren und Trittbrettfahrer auszuschließen. Die Begründung für eine entsprechende Preisbindung muss jedoch belastbar sein, da andernfalls das Einschreiten des Bundeskartellamtes und Schadensersatzforderungen drohen können. Dies belegt auch der vorliegende Fall. Denn der Hersteller versuchte erfolglos, seine Preisuntergrenze mit dem besonderen Beratungsbedarf seiner Produkte zu begründen. Das Landgericht ist diesem Argument nicht gefolgt.
Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.