Preisankündigungen sowie die Veröffentlichung von Preislisten geraten zunehmend in den Fokus der Kartellbehörden. So stört sich die Europäische Kommission an den Preiserhöhungsankündigungen diverser Containerlinienreedereien. Die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) hat gar sämtliche Zementhersteller dazu verdonnert, keine allgemeinen Kundenpreislisten mehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Unternehmen müssen diese Entwicklungen in ihre Complianceprogramme einbeziehen.

Standen bis vor kurzem noch die klassischen Preisabsprachen von Konkurrenten im Zentrum der Ermittlungen der Kartellwächter, erweitern diese ihr Tätigkeitsfeld zunehmend auf andere Bereiche (vermeintlich) wettbewerbsbeschränkender Handlungen. Dadurch rücken immer stärker die Fälle der „abgestimmten Verhaltensweisen“ in den Vordergrund (s. zur indirekten Abstimmung über einen IT-Dienstleister die Eturas-Entscheidung des EuGH).

Abgestimmte Verhaltensweisen müssen zwar nicht die Verbindlichkeit einer Absprache erreichen. Ein Abstimmungselement muss gleichwohl vorhanden sein. Andernfalls würde das Kartellverbot auch Fälle des bewussten Parallelverhaltens erfassen. Im Wettbewerb muss es Unternehmen jedoch erlaubt sein, die Preise der Konkurrenten zu beobachten und das eigene Preissetzungsverhalten entsprechend anzupassen. Allerdings dürfen sich die Konkurrenten nicht gegenseitig über ihre Preise informieren. Vielmehr muss jedes Unternehmen öffentlich verfügbare Informationen nutzen, um sich über die Konkurrenzpreise zu informieren. Dies ist in der Regel dadurch möglich, dass die Konkurrenten ihre Kunden über ihre Preise unterrichten. Hieraus kann jedoch nach Ansicht der Wettbewerbsbehörden nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jede Form der öffentlichen Preisliste oder Preisankündigung kartellrechtlich unbedenklich ist.

Die Europäische Kommission beispielsweise untersucht derzeit die Praxis der sogenannten „GRI Announcements“ (General Rate Increase Announcements) von 15 konkurrierenden Containerlinienreedereien. Im Rahmen dieser GRI Announcements werden keine festen Endpreise für die betreffende Leistung angekündigt, sondern nur der Betrag der Erhöhung in US-Dollar pro transportierter Container-Einheit (20-Fuß-Einheit, „TEU“), die betreffende Route und der Tag, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll. Die Kommission äußert Bedenken, dass die GRI Announcements den Kunden nicht vollständig Aufschluss über die neuen Preise geben, sondern lediglich den Reedereien ermöglichen, ihre Preisvorstellungen abzustimmen.

In Großbritannien führte die Wettbewerbsbehörde (Competition and Markets Authority; CMA) eine Untersuchung des Zementsektors durch und kam dem Ergebnis, dass die Marktstruktur zu erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen zu Lasten der Verbraucher führe. Zwar konnte die CMA keine Kartellabsprachen der Zementhersteller ermitteln. Allerdings stellte die Behörde auch fest, dass Absprachen aufgrund der Markttransparenz und der Homogenität der Güter nicht notwendig sind, um eine Verhaltenskoordinierung zwischen den Wettbewerbern herzustellen.

Vor diesem Hintergrund beschloss die CMA, den Zementherstellern die bisherige Praxis der Veröffentlichung allgemeiner Preislisten zu untersagen. Folglich müssen die Hersteller in Zukunft jedem einzelnen Kunden eine individuelle Preisliste zur Verfügung stellen. Die Preisliste muss den jeweiligen Kunden namentlich nennen und aufzeigen, wie sich die Preise im Verhältnis zur vorhergehenden Preisliste verändert haben.

Die Vorgehensweise der Europäischen Kommission sowie der britischen Wettbewerbsbehörde zeigt, dass bereits die bloße Ankündigung von Preiserhöhungen bzw. die bloße Veröffentlichung von Preislisten kartellrechtlich problematisch sein kann. Unternehmen, die entsprechende Maßnahmen ergreifen, sollten daher vorab überprüfen, ob dieses Verhalten den kartellrechtliche Anforderungen genügt.


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.