Das OLG Bamberg hat rechtskräftig entschieden, dass ein Auftraggeber einen Planer einer PV-Anlage auf Beratungsfehler dem Grunde nach in Anspruch nehmen kann, wenn dieser eine erkennbare Abschattung nicht berücksichtigt und die Anlage ihre wirtschaftlichen Ziele nicht erreichen kann. Der Anspruch richtet sich nicht auf die maximale Ertragsausbeute, sondern darauf, so gestellt zu werden wie der Auftraggeber ohne Beratungsfehler stünde. Der Auftraggeber muss dabei die zufließenden Vorteile (v.a. Einspeisevergütung) berücksichtigen. Erkenntnisse von Sonderfachleuten, die der Auftraggeber bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen eingeschaltet hatte, muss der Planer nicht auf Richtigkeit überprüfen, es sei denn „ein Fehler springt ins Auge“ (OLG Bamberg, Urt. v. 17.4.2013, NZB BGH v. 16.12.2015).


Christoph Just LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, ist Partner in unseret Frankfurter Sozietät. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).