Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ist am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 203) worden. Damit hat der Gesetzgeber – noch – fristgemäß das Richtlinienpaket der Kommission (RLen 2014/23 [Konzessionsrichtlinie], 24 [Vergaberichtlinie] und 25 [Sektorenrichtlinie] vom 26. Februar 2014 umgesetzt. Zugleich ist damit das Fundament einer größeren Umgestaltung des gesamten Kartellvergaberechts gelegt.
Die Umgestaltung wird schon am Umfang augenfällig: Hatte das GWB zuvor 29 Paragraphen im 4. Abschnitt für das Vergaberecht eingeräumt, sind es nun 90. Es ist aber nicht nur der schiere Umfang, es ist auch inhaltlich erheblich verändert.
Preisankündigungen sowie die Veröffentlichung von Preislisten geraten zunehmend in den Fokus der Kartellbehörden. So stört sich die Europäische Kommission an den Preiserhöhungsankündigungen diverser Containerlinienreedereien. Die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) hat gar sämtliche Zementhersteller dazu verdonnert, keine allgemeinen Kundenpreislisten mehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Unternehmen müssen diese Entwicklungen in ihre Complianceprogramme einbeziehen.
Das OLG Bamberg hat rechtskräftig entschieden, dass ein Auftraggeber einen Planer einer PV-Anlage auf Beratungsfehler dem Grunde nach in Anspruch nehmen kann, wenn dieser eine erkennbare Abschattung nicht berücksichtigt und die Anlage ihre wirtschaftlichen Ziele nicht erreichen kann.
In der heutigen Ausgabe der FAZ (10. Februar 2016, S. 16) ist mein Artikel zum Thema "Kartellrecht 4.0" erschienen. Dieser setzt sich kritisch mit den Aktivitäten des Bundeskartellamtes in Sachen Fusionskontrolle in der Internetökonomie sowie Onlineplattformverboten auseinander. Zudem werden die Gefahren der Preisabsprachen durch Preisanpassungssoftware und des Marktmachtmissbrauchs durch das Internet der Dinge erörtert.
Zwar werden Kartellschadensersatzansprüche meistens mit Kartellabsprachen in Verbindung gebracht, d.h. insbesondere mit Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Kunden oder Marktgebiete. Das Gesetz geht in § 33 GWB jedoch darüber hinaus und erklärt, dass bei jedem Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder Art. 101, 102 AEUV Kartellschadensersatz verlangt werden kann.
Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, wonach die Klausel „in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration“ in einem Rahmenvertrag nach deutschem Recht keine wirksame Schiedsvereinbarung sondern lediglich eine Absichtserklärung ohne Verpflichtung darstellt. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Schiedsvereinbarung enthielten, änderte nichts daran, denn AGBs treten gegenüber der Individualvereinbarung im Rahmenvertrag zurück (Beschluss v. 07.05.2015 – I ZB 83/14).
Die Entscheidung des EuGH in Sachen E-Turas vom 21. Januar 2016 (C-74/14) verdeutlicht einmal mehr, dass es keines direkten Kontaktes mit Wettbewerbern bedarf, um als Teilnehmer eines bußgeldbewehrten Kartellverstoßes zu gelten. Unternehmen, die davon ausgehen, dass sie bereits mangels direktem Kontakt mit Wettbewerbern keinem Risiko ausgesetzt sind, springen in ihren kartellrechtlichen Compliance-Bemühungen deutlich zu kurz.