Die Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken bringt zukünftig Änderungen für Käufer von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen. Alle Änderungen und Hintergründe zur UTP-Richtlinie werden in dieser Beitragsreihe beleuchtet, jetzt lesen!
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Die Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken bringt zukünftig Änderungen für Käufer von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen. Alle Änderungen und Hintergründe zur UTP-Richtlinie werden in dieser Beitragsreihe beleuchtet, jetzt lesen!
Anlässlich der Internationalen Grünen Woche und vor dem Hintergrund der Bauernproteste überbieten sich die Parteien mit Vorschlägen, wie man den Landwirten finanziell unter die Arme greifen kann. Über das Verhältnis von Agrarpolitik und Kartellrecht, berichtet Kartellrechtler Dr. Kim Manuel Künstner in diesem Beitrag!
Der Lebensmitteleinzelhandel setzt mit seinen Handelsmarken die Markenhersteller weiter unter Druck. Welche kartellrechtlichen Folgen dies für den LEH haben könnte, lesen Sie hier!
Agrarkommissar Phil Hogan hat heute seinen Richtlinienentwurf zu unfairen Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vorgestellt, Dr. Künstner von SR. geht in diesem Beitrag darauf ein.
Das Süßwarenkartell deckt eine ganze Reihe kartellrechtlicher Compliance-Themen ab. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vereint den Geist des früheren, gegenwärtigen und künftigen Kartellrechts als wäre sie eigens von Charles Dickens geschrieben worden.
Seit der Entscheidung des BGH vom 23. Januar 2018 ist klar, dass bei Verhandlungen zwischen Handel und Herstellern neue kartellrechtliche Spielregeln gelten. Unternehmen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Anzapfverbotes fallen, weil sie marktbeherrschend oder weil andere Unternehmen von ihnen abhängig im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB sind, müssen ihre kartellrechtliche Compliance auf diese Situation einstellen.
Mit der 9. GWB-Novelle, die am 9. Juni 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber durch eine enge Definition des Begriffs der Einstandspreise die Vorgaben zum Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in § 20 Abs. 3 GWB verschärft. In unserem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Der Umgang mit der Verhandlungsmacht großer Lebensmitteleinzelhändler beschäftigt die Rechtsordnungen in ganz Europa. Auffallend sind die unterschiedlichen Ansätze, die hierfür gewählt werden. In Polen wurde hierzu ein neues Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht, das am 12. Juli 2017 in Kraft treten wird. In seinem Gastbeitrag berichtet Michał Markowicz aus der Warschauer Kanzlei PSB Legal über die wichtigsten Änderungen.
Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle enthält die im Referentenentwurf lediglich abstrakt angekündigte Verschärfung des "Anzapfverbots" (§§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB). Dem Gesetzgeber wird es damit nicht gelingen, die Norm in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Die Bezeichnung "Symbolpolitik" ist nicht von der Hand zu weisen.
In den nächsten Wochen wird an dieser Stelle in einer losen Folge die bisherige Entwicklung des Anzapfverbots und des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis beleuchtet und dargestellt, warum sich diese Konzepte nicht bewährt haben und auch in Zukunft keine praktische Rolle spielen werden. Des Weiteren wird aufgezeigt werden, dass das Kartellrecht nicht geeignet ist, für eine „faire“ Verteilung der Gewinne entlang der Versorgungskette zu sorgen. Gleichzeitig soll dargestellt werden, inwiefern dies hinsichtlich der Stärkung der Position des Primärsektors (Agrarwirtschaft) anders ist und inwiefern das Kartellrecht seinen Beitrag zur Verbesserung der Verhandlungspositionen der Marktteilnehmern leisten kann.
Mit Urteil vom 4. Februar 2016 (I ZR 194/14 – „Fressnapf“) hat der BGH neue Voraussetzungen für die Werbung eines Franchisegebers für Aktionspreise von teilnehmenden Märkten von Franchisenehmern aufgestellt. Diese stehen im Gegensatz zur bisher üblichen Geschäftspraxis. Es bedarf daher entsprechender Anpassungen, um lauterkeitsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Um nicht vom Regen in die Traufe zu geraten, sind dabei jedoch die kartellrechtlichen Grenzen zu unverbindlichen Preisempfehlungen zu beachten...
Mit Entscheidung vom 12. Juli 2016 hat das OLG Düsseldorf den Anträgen von REWE und Markant auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zur Übernahme von Tengelmann durch Edeka stattgegeben. Die Übernahme gilt daher (einstweilen) als gestoppt.