Die Klärung der Zulässigkeit von vorformulierten Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern rückt in greifbare Nähe: die gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 02.12.2015 (3 U 113/15), des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27.04.2016 (13 U 2/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.08.2016 (5 U 138/16) anhängigen Revisionen (XI ZR 562/15 - OLG Celle, XI ZR 233/16 - Hanseatisches OLG, XI ZR 436/16 - OLG Dresden) werden am 04.07.2017 vor dem Bankensenat des BGH verhandelt.
Während das OLG Celle eine formularmäßige Bearbeitungsklausel auch in Unternehmerdarlehensverträgen für unwirksam erachtete, urteilten das Hanseatische OLG und das OLG Dresden genau entgegengesetzt. Konsens besteht insoweit, als alle drei Senate die angegriffene Klausel als eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Preisnebenabrede einstufen, die auch vom gesetzlichen Leitbild abweicht; zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen sie jedoch bei der gebotenen Interessenabwägung.
Bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird: das Urteil wird jedenfalls mit Spannung erwartet!