Dies hat der BGH in zwei Urteilen am 04.07.2017 entschieden (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) und - quod erat expectandum! - seine für Verbraucherkredite seit 2014 geltende Rechtsprechung zur Kontrollfähigkeit und Unzulässigkeit von formularmäßigen Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen auf Unternehmerdarlehensverträge ausgedehnt.
Begründung.
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Unter Hinweis auf das Leitbild der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages in § 488 BGB, wonach die Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung eines zeitlaufabhängigen Darlehens darstellt, bejaht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese liege darin, dass die Unternehmen mit Kosten eines laufzeitunabhängigen Extra-Postens - wie der Überprüfung der Sicherheiten und der Bonität sowie der Identität des Kunden - belastet würden, denen keine echte Gegenleistung gegenüberstehe und die weitgehend im Eigeninteresse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft erfolgten.
Die Unwirksamkeitsvermutung könne auch nicht dadurch widerlegt werden, dass die Unternehmen im Verhältnis zu den kreditgebenden Banken allgemein weniger schutzwürdig seien als Verbraucher. Der Schutzzweck des § 307 BGB liege darin, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen - und zwar auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers.
Auch mit den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen und den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB ließen sich die Klauseln nicht rechtfertigen, urteilte der Senat weiter.
Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Verträge eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, könne die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB könne erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung kraft allgemeiner Übung freiwillig befolgt würde.
Schließlich ließe sich die Angemessenheit der Bearbeitungsentgeltklausel auch nicht mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen, da solche Klauseln sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern verwendet werden.
Praktische Relevanz.
Der dem Unternehmer gegenüber den Kreditinstituten zustehende Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung geleisteter Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Auf dieser Grundlage muss die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, auch wenn nicht risikolos möglich sein (BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07).
In Fortführung der Rechtsprechung des BGH zu vorformulierten Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13) begann danach die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen, weil sich in diesem Jahr eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit derartiger Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen herausgebildet hatte. Mithin war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar. Es können daher heute nur Gebühren zurückverlangt werden, die 2014 oder später gezahlt wurden.
Wie stark solche Rückforderungen die Banken belasten werden, ist noch nicht konkret abzusehen. „Die Auswirkungen des Urteils auf die Finanzierungsbranche hängen je nach Bank davon ab, in welchem Maße und auf welche Art Bearbeitungsentgelte genommen wurden.“, so der Bankenfachverband in seiner Presse-Information vom 04.07.2017, mit welcher er die Entscheidung des BGH als unangemessen kritisierte.
Ausblick.
Für die zukünftige Gestaltung gewerblicher Darlehensverträge gilt daher zu beachten:
Sofern es sich um einen AGB-Vertrag handelt, verbietet sich strikt die Aufnahme derartiger Bearbeitungsentgelte in die Darlehensurkunde. Die Einpreisung des Bearbeitungsaufwands kann über den Zins erfolgen; bei einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung wegen einer vereinbarten kurzen Zinsbindungsfrist (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB) hat dies jedoch den Nachteil, dass die Kosten des Kreditinstituts bis zur Kündigung des Darlehens nicht vollständig amortisiert werden. Gleichzeitig wäre die kreditgebende Bank auch nicht durch einen entsprechenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung abgesichert.
Bleibt die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts, die selbstverständlich auch weiterhin möglich ist. Angesichts der strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein „Aushandeln“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB stellt, empfiehlt es sich dringend für die Kreditinstitute, den Verhandlungsverlauf mit ihren Kunden und das erzielte Verhandlungsergebnis (Vereinbarung eines bestimmten Bearbeitungsentgelts) lückenlos zu dokumentieren.