Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet - ausweislich ihrer jüngsten Stellungnahme Nr. 38/2016 (November 2016) - den Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO (BT-Drs. 18/9983) überwiegend. Allerdings mahnt sie zur Nachbesserung hinsichtlich einer weiteren Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 104 InsO-E und der Konkretisierung oder Streichung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 104 Abs. 4 InsO-E.
Für Verbraucherdarlehensverträge hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch zwei parallele Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 bzw. XI ZR 170/13 und durch zwei weitere, bestätigende Parallelentscheidungen vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 bzw. XI ZR 17/14 formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam erklärt.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 AZR 140/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages (MTV) zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verjährungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.
Im Rahmen der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform hat Frankreich ein neues Vertretungsrecht, und insbesondere das generelle Verbot von Insichgeschäften eingeführt (Art. 1161 des neuen französischen Zivilgesetzbuches, „Code civil“).