Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet - ausweislich ihrer jüngsten Stellungnahme Nr. 38/2016 (November 2016) - den Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO (BT-Drs. 18/9983) überwiegend. Allerdings mahnt sie zur Nachbesserung hin­sichtlich einer weiteren Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 104 InsO-E und der Konkretisierung oder Streichung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 104 Abs. 4 InsO-E.

Inhaltlich geht es um die Legalisierung der gängigen und vom Bundesgerichtshof (BGH) als rechtswidrig eingestuften Praxis, die von § 104 InsO abweichende Vereinbarungen bei Finanzmarktkontrakten vorsieht (Urteil vom 09.06.2016 - Az. IX ZR 314/14). Wir hatten hierüber bereits berichtet. Nach dem Änderungsentwurf sollen zukünftig die vorzeitige Be­endigung des Fix- oder Finanzgeschäfts unter der auflösenden Bedingung des Insolvenzfalles und dispositive Berechnungen der Forderung wegen Nichterfüllung entgegen § 104 Abs. 3 InsO zulässig sein.

Die zur Gewährleistung der Verteilungsgerechtigkeit in § 104 InsO-E nunmehr vorgesehene Privilegierung einzelner Gläubiger dürfe aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der übrigen Gläubiger sowie des Insolvenzschuldners führen, so die BRAK in ihrer Stellungnahme. Eine "Ausuferung" von Rechten einzelner Gläubiger müsse vermieden werden. Daher die Anregung der BRAK, den Anwendungsbereich des § 104 InsO-E auf besonders regulierte Märkte zu begrenzen. Welche Anforderungen an regulative Vorgaben zu stellen sind, müsse gesetzlich normiert werden.

Die Stellungnahme ist auf der Internetseite der BRAK abrufbar unter

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2016/november/stellungnahme-der-brak-2016-38.pdf