Das OLG Frankfurt hat in einem jüngst rechtskräftig beendeten Fall eines Werkvertrags über die Objektüberwachung eines größeren Bauvorhabens entschieden, dass bei vereinbarter Schriftform auch die Übermittlung der Kündigungserklärung per E-Mail oder Computerfax die „telekommunikative Übermittlung“ nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB wahre. Es sei dabei unerheblich, ob das Kündigungsschreiben zunächst ausgedruckt und später wieder eingescannt oder ob das Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt wurde. Achtung: Die Kündigungserklärung war hier nicht im Text der E-Mail selbst ausgedrückt (sonst: Textform, § 126b BGB) !