Die Clearingstelle EEG ‖ KWKG hat in ihrer begründeten Empfehlung 2017/11 vom 27. September 2018, die Anfang Februar 2019 veröffentlicht wurde, zentrale Begriffe des EEG 2017 näher konkretisiert, die die Anlagenzusammenfassung gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2017 betreffen. Diese Teilelemente der Anlagenzusammenfassung zeitlich nur für Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2017.

Anlagen befinden sich danach „auf demselben Gebäude“, wenn sie auf einem Gebäude errichtet sind, wie es § 3 Nr. 23 EEG 2017 definiert. Hierzu können die Hinweise 2011/10 und 2017/46 der Clearingstelle herangezogen werden, da sich an der Legaldefinition insoweit mit dem EEG 2017 nichts änderte.

„Auf demselben Betriebsgelände“ befinden sie sich, wenn sie sich auf einem räumlich zusammengehörenden abgrenzbaren Gelände befinden und dabei die Betriebsanlagen oder –mittel zu demselben Betrieb gehören, das heißt demselben Betriebszweck dienen. Angenommen werden kann das, wenn die Betriebseinrichtungen miteinander verbunden sind und demselben Betriebszweck dienen. Die baulichen und betrieblichen Einrichtungen, auf denen die Anlage errichtet ist, müssen baulich und funktional (betrieblich) zusammen wirken. Der Betriebszweck muss über den reinen Anlagenbetrieb hinausgehen. Dasselbe Betriebsgelände liegt nur vor, wenn eine räumliche Einheit gegeben ist. Ein einheitliches (registermäßiges) Grundstück ist dafür nicht erforderlich. In der Regel umfasst ein „Betriebsgelände“ mehrere Buchgrundstücke, dass die Anlagen „auf demselben Betriebsgelände“ zusammen zu fassen sind.

„Sonst in unmittelbarer Nähe“ befinden sich Anlagen, wenn sie grundstücksübergreifend errichtet worden sind und in einer Gesamtschau die Kriterien erfüllt sind, die schon Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle aufstellte.

Der Begriff des „Grundstücks“ beschreibt die kleinste räumliche Einheit (gegenüber den weiteren räumlichen Kriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 wie vorstehend). Befinden sich Anlagen auf einem Gebäude, aber unterschiedlichen Buchgrundstücken sind sie als „auf demselben Gebäude“ zu verstehen.

Diese recht technisch und trocken wirkenden Begriffe sind erheblich für die Ermittlung der Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers und die Ermittlung der Anlagengröße (Kapazität).

Die Clearingstelle ist eine neutrale Stelle, die mit Empfehlungen abstrakte Fragen von praktischer Erheblichkeit zu klären hilft. Die Empfehlung ist selbst nicht rechtlich bindend, wirkt aber auf die Rechtspraxis ein und dient als Entscheidungshilfe.


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Christoph Just LL.M. ist Partner unserer Sozietät in Frankfurt am Main und Fachanwalt für Steuer- und Verwaltungsrecht. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).