Mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in der Coronakrise gestellt. Durch diesen Arbeitsschutzstandard soll die Unterbrechung der Infektionsketten, der Gesundheitsschutz von Beschäftigten, die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Aktivität und zugleich ein mittelfristig andauernder Zustand flacher Infektionskurven sichergestellt werden. So soll ein Gleichklang zwischen Gesundheitsschutz und Hochfahren der Wirtschaft erzielt werden. Die Verantwortung für die Sicherstellung eines angemessenen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber.
Konkrete Regelungen.
Das BMAS hat zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen entwickelt. Zentrale Regelungen sind:
Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern muss auch im Betrieb und an den Arbeitsplätzen sichergestellt werden, wo es möglich ist, sind dabei auch bauliche Maßnahmen wie transparente Abtrennungen in Bereichen mit Publikumsverkehr vorzunehmen. Notfalls sowie für Zweifelsfälle sind Mund-Nase-Bedeckungen vorzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand ist insbesondere in Orten sicherzustellen, in denen Mitarbeiter zusammenkommen, also beispielsweise in Großraumbüros und Kantinen. Diese Orte müssen – falls der Sicherheitsabstand nicht garantiert werden kann, zur Not geschlossen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Eine Ausnahme sind allenfalls Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen.
Es sollten betriebliche Regelungen zur Aufklärung von Verdachtsfällen auf COVID-19-Erkrankungen bestehen. Dazu können Fiebermessung, zentrale Ansprechpartner und die schnelle Kommunikation mit Gesundheitsbehörden gehören.
Homeoffice-Möglichkeiten sind weiter zu nutzen, insbesondere, wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.
Hygienemaßnahmen in den Sanitärräumen wie das Bereitstellen von antivirologischem Desinfektionsmittel und von Papierhandtüchern und regelmäßige Reinigung der Arbeitsplätze sowie Sanitärräume und Gemeinschaftsräum sind sicherzustellen. Desinfektion und Reinigung sind auch in Dienstwagen oder genutzten Sammelunterkünften sicherzustellen.
Ebenfalls zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gilt – sofern möglich – das regelmäßige Lüften der Räume.
Dienstreisen und Besprechungen sind weiterhin auf das absolute Minimum reduzieren.
Arbeits- und Pausenzeiten sollten insbesondere im Rahmen von Schichtplanungen so gestaltet werden, dass Personenkontakte möglichst vermieden werden. Möglichst sollten immer nur dieselben Personen in einer Schicht tätig werden. Ggf. sind versetzte Arbeitszeit -und Pausenzeiten einzuführen zur Verminderung des Infektionsrisikos.
Soweit Arbeitsmittel und Werkzeuge eingesetzt werden, sollten diese möglichst personenbezogen verwendet und regelmäßig gereinigt werden. Ergänzend kann auf Schutzhandschuhe zurückgegriffen werden.
Zutritte von Betriebsfremden sollten auf das absolut Nötige reduziert und engmaschig dokumentiert werden. Dritten müssen vor Zutritt Informationen über die bestehenden Schutzmaßnahmen mitgeteilt werden.
Praktische Umsetzung.
Aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard entsteht unmittelbar keine Pflicht, Maßnahmen entsprechend umzusetzen, denn er ist kein Gesetz und keine Verordnung. Arbeitgeber tun dennoch gut daran, die Leitlinien zu beachten, da primär ihnen die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb obliegt. Sie sollten daher überprüfen, ob sie bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen haben oder dies möglich ist. Denn sie sind im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, gem. § 618 BGB sowie auch nach den §§ 3 bis 5 ArbSchG dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter zu ergreifen und diese auch ständig zu überprüfen und gegebenenfalls neuen Umständen entsprechend anzupassen. Andernfalls drohen unter Umständen z.B. Schadensersatzansprüchen mangels Einhaltung von Arbeitsschutzstandards, Regressansprüche von Unfallversicherungen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Auflagen, Bußgelder) und im Extremfall sogar eine Strafbarkeit. Arbeitgeber sollten daher den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard im Blick haben und ihre bereits eingeführten Maßnahmen überprüfen bzw. die Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Angriff nehmen. Wichtig ist dabei auch, dass bei den konkreten Maßnahmen jeweils geprüft wird, ob der Betriebsrat zu beteiligen ist. Dies kann zum Beispiel nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 BetrVG der Fall sein.
Gerne unterstützen wir bei der Bewertung von Konzepten und Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsschutzstandards.
Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.
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