Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.2018 (Az. 2 AZR 378/18, Pressemitteilung vom 13.12.2018) klargestellt, dass die Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung auch noch nach der Beteiligung des Integrationsamtes und des Betriebsrates erfolgen kann. Sie muss nur ordnungsgemäß vor Zugang der Kündigung erfolgen!
Die Vorinstanzen hatten die Ansicht vertreten, dass der Arbeitgeber die bestehende Schwerbehindertenvertretung vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt über die Kündigungsabsicht anhören müsse. Diese Pflicht ergäbe sich aus § 95 SGB IX a.F. (seit dem 01.01.2018: § 178 SGBXI) und sofern diese nicht eingehalten sei, wäre die Kündigung unwirksam.
Dieser Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht berechtigterweise nicht gefolgt und hat die Urteile der Vorinstanz aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht hat nun folgende für die Praxis relevante Punkte klargestellt:
- Die Verletzung der Pflicht zur „unverzüglichen“ Mitteilung über die Kündigungsabsicht oder dem Festhalten am Kündigungsentschluss (vgl. § 178 SGB XI seit 01.01.2018) führt nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung.
- Das Gesetz sieht eine Unwirksamkeit der Kündigung nur vor, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört hat.
- Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist auch noch nach dem Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt und auch noch nach der Anhörung des Betriebsrats möglich.
- Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richtet sich nach den Grundsätzen zur Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Das heißt, dass der Arbeitgeber seine subjektiven Gründe zum Ausspruch der Kündigung darstellen muss und sich die Schwerbehindertenvertretung innerhalb einer Woche im Falle einer ordentlichen Kündigung äußern muss.
Mit diesem Urteil – auch wenn bisher nur die Pressemitteilung vom 13.12.2018 vorliegt – besteht jetzt Klarheit, wie und wann die Schwerbehindertenvertretung im Falle einer beabsichtigten Kündigung beteiligt werden muss.