Unwirksames Aufrechnungsverbot in AGB einer Sparkasse
(BGH, Urteil vom 20.03 2018, XI ZR 309/16)
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung, dass eine Aufrechnung des Kunden gegenüber der Sparkasse nur mit Forderungen möglich ist, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden, stellt im Verkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. m1 BGB unwirksam.
Pünktlich zur Urlaubszeit: Änderungen im Reisevertragsrecht zum 01.07.2018
Aufgrund der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 gelten ab 01.07.2018 neue Bestimmungen im Reiserecht, die vor allem die Reisenden besser schützen sollen, die Ihre Reiseleistungen online buchen.
Die Wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Urlauber haben zur Anzeige von Mängeln länger Zeit. Ansprüche aus Reisemängeln können europaweit nunmehr zwei Jahre lang, anstatt bisher innerhalb eines Monats geltend gemacht werden.
- Werden mehrere Einzelelemente einer Reise – wie zum Beispiel Unterkunft, Mietwagen und Ausflüge – bei einem Vermittler (unabhängig ob Reisebüro, oder Onlineportal) gebucht und an diesen gezahlt, liegt eine „verbundene Reiseleistung“ vor. Diese verbundene Reiseleistung ist nach der neuen Rechtslage über den Vermittler gegen eine Insolvenz des jeweiligen Anbieters gesichert.
- Die Haftung von Online-Reisanbietern wurde an die der Pauschalreiseanbieter angepasst. Bucht ein Kunde innerhalb von 24 Stunden weitere Einzelleistungen auf verlinkten Seiten eines Online-Reisanbieters dazu (Click-Through-Buchungen) oder wird zentral eine Warenkorbfunktion für mehrere Einzelleistungen angeboten, haftet der Online-Reisanbieter entsprechend eines Pauschalreiseanbieters.
- Zu Ungunsten der Reisenden wurde geregelt, dass diese zukünftig erst ab einer Erhöhung von mehr als 8% vom Vertrag zurücktreten können. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn aus den im Gesetz genannten Gründen erhöhen.