EuGH bestätigt Rüge des EuG gegenüber EU-Kommission wegen später Übermittlung von Modelldaten.

Der EuGH hat bestätigt, dass die EU-Kommission wesentliche Daten zum ökonomischen Modell auf das sie sich für die Bewertung des Zusammenschlusses UPS/TNT gestützt hat, nicht rechtzeitig an die Verfahrensbeteiligten weitergegeben hat. Deshalb hätten sich die Verfahrensbeteiligten möglicherweise nicht ausreichend verteidigen können.

Der EuGH wies das Rechtsmittel der EU-Kommission gegen die in erster Instanz erfolgte Aufhebung des untersagenden Beschlusses zurück.

Fazit: Verfahren bei der EU-Kommission laufen für die Beteiligten oft unter hohem Zeitdruck ab. Die Kommission fordert dabei erhebliche Informationsmengen innerhalb kurzer Zeiträume an (durch sogenannte „RFI“ – Request for Information). Dies stellt Unternehmen und Rechtsanwälte oft vor erhebliche Probleme. Es ist daher zu begrüßen, dass der EuGH auch gegenüber der Kommission, zumindest im Zusammenhang mit der Kommunikation von grundlegenden Informationen, die frühzeitig hätten zur Verfügung gestellt werden können, klarstellt, dass auch die Kommission Informationspflichten treffen.


EU-Kommission untersagt Zusammenschluss Siemens-Alstom.

Die EU-Kommission hat die beabsichtigte Zusammenlegung der Eisenbahnsparten von Alstom und Siemens untersagt.

Trotz Bemühungen in letzter Minute ist es den beiden Großunternehmen nicht gelungen, die Untersagung zu verhindern. Auch dabei, das erhebliche Medienecho zu nutzen, um aus der Untersagung politisches Kapital zu schlagen, waren die Erfolge der Akteure eher überschaubar.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission liest sich so, als hätten es die Unternehmen statt mit einem kooperativen Ansatz eher nach dem Prinzip „mit dem Kopf durch die Wand“ versucht. Selten spricht die zuständige Kommissarin Vestager so deutlich aus dass „die Unternehmen nicht bereit waren, die erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen“.

Sollte diese Interpretation zutreffen, so würde es sich dabei fast um die eigentliche Sensation handeln. Denn die EU-Kommission hat bereits in der Vergangenheit gegenüber Unternehmen jeder Größe und mit unterschiedlichstem politischen Rückenwind gezeigt, dass sie sich durch Druck nicht einschüchtern lässt.

Die Kommission kommt nüchtern zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben auf einigen Märkten für Signalanlagen einen unbestrittenen Marktführer und auf dem Markt für Höchstgeschwindigkeitszüge einen dominanten Akteur geschaffen hätte. Es hätte, so die Pressemitteilung weiter, den Wettbewerb in beiden Bereichen erheblich beeinträchtigt und für die Kunden, bei denen es sich insbesondere um Eisenbahnunternehmen und Schieneninfrastrukturbetreiber handelt, die Auswahl an Lieferanten und Produkten eingeschränkt.

Die Schaffung europäischer „Champions“, die im internationalen Wettbewerb besser bestehen können (sollen) wird industriepolitisch heiß diskutiert. Sie spricht auch eine offenbar teilweise vorhandene Sehnsucht nach Helden an. Ökonomisch gesehen sind die Auswirkungen eines Trends zur Monopolisierung aber klar nachteilig.

Fazit: Die EU-Kommission hat den Sachverhalt nüchtern bewertet und auf dieser Grundlage eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung gefällt, die vor den Gerichten der EU angegriffen werden kann. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Angriff empfehlenswert oder erfolgversprechend ist, gibt der Fall jedenfalls Anlass zu einer ganz grundsätzlichen Überlegung: ein konfrontatives Auftreten gegenüber den Wettbewerbsbehörden führt selten zum Erfolg. Oftmals hat derjenige, der bereits Bedenken antizipiert und Lösungen vorschlagen kann, die besseren Karten.


BGH beanstandet Bußgeldfestsetzung durch OLG Düsseldorf.

Der Bundesgerichtshof hat die Bußgeldfestsetzung durch das OLG Düsseldorf im Fall des sogenannten „Flüssiggas-Kartells“ beanstandet.

Die Entscheidung des BGH ist jedoch alles andere als ein Sieg mit „fliegenden Fahnen“. Der BGH setzt sich auf 20 Seiten mit nicht durchgreifenden Rügen der verschiedenen Betroffenen auseinander.

Erfolgreich waren die Kartellmitglieder nur bei der Bußgeldbemessung durch das OLG. Die vom OLG Düsseldorf angenommenen Schätzung des kartellbedingten Mehrerlöses auf der Grundlage eines Vergleichs mit nicht am Kartell beteiligten „Außenseitern“ konnte den BGH nicht überzeugen. Dies allerdings nicht weil das Verfahren nicht ausreichend ökonomisch abgesichert ist. Denn insoweit sind die Gerichte grundsätzlich frei zwischen verschiedenen Methoden zu wählen. Sie müssen aber – und hier lag der zentrale Kritikpunkt des BGH – ihre Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren nachvollziehbar und unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Umstände, der Risiken und Unsicherheiten der konkreten Methode begründen.

Fazit: Die Entscheidung des BGH ist in der Sache überzeugend, für die Instanzgerichte allerdings mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Fall von „Steine statt Brot“. Denn diese dürften sich bei der Mehrerlösberechnung regelmäßig der Herausforderung gegenüber sehen, dass die ökonomisch anerkannten Methoden wegen einer mangelnden Faktenbasis oder extremem Aufwand schwer handhabbar sind. Nach der Entscheidung des BGH wäre es mindestens überraschend wenn der Weg über eine Rechtfertigung neuer Schätzungsansätze gewählt, anstatt auf Bewährtes (mit allen Nachteilen) zurückgegriffen würde.


Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss Miba/Zollern.

Das Bundeskartellamt hat einen geplanten Zusammenschluss zwischen Miba und Zollern im Bereich Gleitlagerbau untersagt.

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass beide Unternehmen in Bereichen, in denen sich ihre Tätigkeit erheblich überschneidet, wesentliche Wettbewerber im Markt sind. Daneben sei der Markt insgesamt stark konzentriert und es bestünden ganz erhebliche Marktzutrittsschranken. Letztere beruhten insbesondere auf aufwändigen Zulassungsverfahren, die es unwahrscheinlich machen würden, dass ein neuer Wettbewerber in absehbarer Zeit in den Markt eintreten würde.

Fazit: Gemein mit der erheblich medienwirksameren Untersagung des Zusammenschlusses Siemens/Alstom im Bereich des Eisenbahnbaus ist der Entscheidung, dass auch hier in einem stark konzentrierten Markt ein „Champion“ entstehen sollte. Derartige Prozesse sind aus kartellrechtlicher Perspektive regelmäßig nur durch „organisches“ Wachstum zu erreichen. Es ist nicht bekannt, ob Miba und Zollern Angebote für Zusagen gemacht haben. In jedem Fall erfordert ein Zusammenschluss eine frühzeitige Einbindung entsprechender Berater, um auf verschiedene Sorgen des Amtes gut vorbereitet reagieren zu können.