EU-Kommission veröffentlicht Entscheidung in Sachen Apple/Shazam.
Die EU-Kommission hat die nichtvertrauliche Fassung ihrer Entscheidung im Zusammenschlussverfahren Apple/Shazam veröffentlicht.
In der Entscheidung hat sich die EU-Kommission insbesondere mit der Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen in Form von Nutzerdaten im Zusammenschlussverfahren auseinandergesetzt. Denn Shazam und Apple sammeln beide bestimmte Nutzerdaten. Diese, so die EU-Kommission, könnten verwendet werden, um zielgerichtet Werbung anzubieten („targeted advertising“).
Die Entscheidung der Kommission fällt allerdings in den zentralen Stellen eher knapp aus. Die Kommission schätzt bereits die wettbewerbliche Relevanz der Information, die Apple durch die Übernahme erlangt als eher gering ein. Es handle sich zwar um Geschäftsgeheimnisse. Die Daten, die Shazaam zur Verfügung stehen seien aber kein Kernelement für Zugang oder Geschäftsaktivität auf dem Markt für Musik-Streaming.
Informationen zur App-Nutzung könnte daneben nach den Entwicklerrichtlinien auch jeder andere App-Anbieter auf einem Android-Telefon abrufen. Selbst wenn Apple zusätzlich die Nutzerdaten für zielgerichtete Werbung nutzen würde, rechnet die Kommission mit einer entsprechenden Reaktion der Wettbewerber. Auch gebe es auf dem Markt von Shazam bereits Wettbewerber, die bereits mit Wettbewerben von Apple kooperierten (konkret die Kooperation von Deezer mit ACRCloud).
Im Ergebnis hat die Kommission daher keine durchgreifenden Bedenken und hat den Zusammenschluss freigegeben.
Fazit: Die Entscheidung vermittelt einen umfassenden Überblick über die maßgeblichen Marktmechanismen. Ein eigener „große Wurf“ für die wettbewerbliche Bewertung von Nutzerdaten findet allerdings nicht statt. Stattdessen greift die EU-Kommission auf Bewährtes zurück und stützt sich in weiten Teilen auf eine Auswirkungsanalyse.
EU-Kommission eröffnet Ermittlungsverfahren im Bereich Flugticketvertrieb.
Die EU-Kommission hat ein Ermittlungsverfahren im Bereich des Flugticketvertriebs eingeleitet. Das Verfahren konzentriert sich auf die beiden wesentlichen Wettbewerber Amadeus und Sabre. Beide Unternehmen bieten Systeme an, die Informationen sammeln, speichern und auswerten. Reisebüros (online und mit Ladengeschäft) greifen auf diese Informationen zu, um ihren Kunden Flugtickets anzubieten, die deren Nachfrageprofil entsprechen. Augenscheinlich geht es um Versuche der beiden wesentlichen Wettbewerber, durch die Ausgestaltung von Vertragsbedingungen gegenüber den Reisebüros die Nutzung von Angeboten anderer Wettbewerber zu erschweren.
Fazit: Die Beschränkung von Kunden in der Wahl anderer Angebote von Wettbewerbern stellt an sich einen ganz typischen kartellrechtlichen Fall dar. Spannend könnte es werden, wenn sich die kartellrechtlich problematischen Praktiken nicht auf die Ausgestaltung der Verträge beschränken, sondern die Funktionalität und den Inhalt der Programme erfassen. Denn in der Herrschaft über diese Informationen und Informationsströme liegt im stärker auf Mobilität angelegten Wirtschaftsleben ein ganz erheblicher Faktor für Marktmacht.
Bundeskartellamt wieder auf „Großwildjagd“: Amazon im Fadenkreuz.
Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon Deutschland eingeleitet. Anlass seien massive und zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraktiken von Amazon, insbesondere Haftungsregelungen, Regeln zu Produktrezensionen, Intransparenz, Zahlungspraxis und der Umgang mit dem geistigen Eigentum der Händler im Vordergrund. Das Bundeskartellamt betont, dass sich die eigene Untersuchung und die der EU-Kommission ergänzten.
Amazon sieht sich damit parallel laufenden Untersuchungen durch die EU-Kommission und durch das Bundeskartellamt ausgesetzt.
Fazit: Wie das Bundeskartellamt bereits betont hat, birgt die Stellung als Marktplatzbetreiber und Händler, aus der Amazon agiert, ein enormes Missbrauchspotential. Gleichzeitig ist Amazon für viele Händler aber auch ein geradezu riesenhafter Konkurrent, der massiv Preisdruck ausüben kann. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundeskartellamt auch ausreichend Munition hat. Denn absehbar dürfte bereits jetzt sein dass das Verfahren sich über mehrere Jahre hinziehen wird.
Zusammenschluss Karstadt und Kaufhof
Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss zwischen Karstadt und Kaufhof freigegeben.
Der Zusammenschluss wurde bereits in Phase 1 freigegeben. Mit entscheidend dafür soll eine umfassende Vorbereitung der Anmeldung gewesen sein. Damit ist das Verfahren ein gutes Beispiel für eine informelle Vorbereitungsphase zur Anpassung des Vorhabens an die Zusammenschlussvoraussetzungen. Die Entscheidung dürfte daher – zumindest für die Beteiligten – keine Überraschung gewesen sein.
Die Warenhausbetreiber sähen sich als Anbieter – so die Beschlussabteilung – in allen Märkten selbst dann ausreichend starkem Wettbewerb gegenüber, wenn die Betrachtung auf den stationären Vertrieb beschränkt würde. Bemerkenswert ist, dass das Bundeskartellamt den starken Wettbewerbsdruck aus dem Onlinehandel zunächst aus der Betrachtung herausgehalten und dennoch zu diesem Ergebnis gelangt ist. Auf den wichtigen Faktor Onlinehandel soll es also nicht angekommen sein, was – angesichts der Struktur des Einzelhandels in mancher Innenstadt – nicht offensichtlich gewesen sein dürfte.
Bedenken verblieben aber wohl mit Blick auf die Einkaufstätigkeit. Das Bundeskartellamt verweist bereits in der Pressemitteilung auf eine mögliche Kontrolle des Einkaufsverhaltens anhand des Anzapfverbots. Daneben werde auch die Einkaufskooperation Intersport gegebenenfalls im Nachgang nochmals geprüft.
Fazit: Der Zusammenschluss führt zu einer deutlichen Machtverschiebung im Einzelhandel. Es überrascht, dass das Bundeskartellamt selbst isoliert auf den stationären Handel in keinem relevanten Markt Probleme festgestellt hat. Die Einzelmarktbetrachtungen der vollständigen Entscheidung mit Blick auf deutsche Innenstädte, dürften sicher lesenswert sein. Am Rande: inzwischen gibt es auch erste „Opfer“ des Zusammenschlusses: der Vorstand von Kaufhof wird durch Karstadt-Personal ersetzt.