Keine unzulässige Schleichwerbung in Posts von Influencern durch Verlinkung.

LG München I (4. KfH), Endurteil vom 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18

Die Beklagte ist eine Influencerin auf Instagram mit 485.000 Followern, die einen mit einem blauen Haken verifizierten Account unterhält. Die entsprechenden Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger Gegenstände im Bild versehen. Sofern man auf den Namen des Unternehmens klickt, wird man auf den Account des entsprechenden Unternehmens weitergeleitet.

Das Gericht geht davon aus, dass bereits unmittelbar aus den Umständen erkennbar ist, dass es sich bei den Posts um geschäftliche Handlungen mit einem kommerziellen Zweck handelt. Daraus könne allerdings keine allgemeingültige Aussage für alle Influencer und Blogger abgeleitet werden.

Weiterhin führt das Gericht aus, dass sich die informierten Verbraucher mittlerweile daran gewöhnt hätten, dass Influencer durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und die Posts nicht aus rein privaten Interessen erfolgen. Zudem führt der Umstand, dass es sich um ein mit einem blauen Haken versehendes Profil eines bekannten Influencers handelt, dazu, dass der kommerzielle Zweck des Posts ohne Weiteres erkennbar ist. Somit sei keine unzulässige Schleichwerbung anzunehmen.


Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen ist unzulässig.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2019 – Az. 6 W 9/19

Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite Dritten, die ihre Waren auf einer Online-Plattform verkaufen, die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Dabei werden Tester vermittelt, die das entsprechende Produkt bewerten und das Produkt in der Regel gegen Zahlung eines geringen Eigenanteils behalten dürfen.

Nach Auffassung des Gerichts geht der Verkehr davon aus, dass Kundenbewertungen ohne Gegenleistung erstellt werden und diese unbeeinflusst von Dritten erfolgen. Die Produkttester haben diesen kommerziellen Zweck der Bewertungen nicht hinreichend kenntlich gemacht, weshalb die Bewertungen aus Sicht des Gerichts unzulässig sind.