Der Hinweis zur Online-Streitbeilegungs-Plattform muss mit einer entsprechenden Verlinkung ausgestaltet sein.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18)
Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen „Link“ nach der ODR-Verordnung dar. Ein „Link“ setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegebene Zielseite per Klick erreicht werden kann. Die Regelung der Verordnung beschränke sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss. Die Verordnung verlange vielmehr, dass ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, der für den Verbraucher leicht zugänglich sein müsse.
Entsprechend sollte dies daher insbesondere beim Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum einer Internetseite berücksichtigt werden.
Ein kostenloses Benutzerprofil kann zur E-Mail-Werbung ohne Einwilligung berechtigen.
(OLG München, Urteil vom 15.02.2018 - 29 U 2799/17)
Die Versendung einer Werbe-E-Mail stellte im vorliegenden Fall keine unzumutbare Belästigung dar. Die E-Mail wurde zwar ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden verschickt. Jedoch sei gleichwohl eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 3 UWG nicht gegeben. Nach der „Bestandskundenausnahme“ soll es einem Unternehmer im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen ermöglicht werden, per E-Mail für weitere seiner Waren oder Dienstleistungen zu werben, ohne dass es einer Einwilligung des Verbrauchers bedürfe.
Dies gelte auch für ein kostenloses Benutzerprofil, welches ein „Austauschverhältnis“ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher begründet.
Jeder zweite Mittelständler war bis einen Monat vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht auf dieses Thema vorbereitet.
Nach einer Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatten 36% der kleinen und mittleren Unternehmen von den neuen Regeln bis kurz vor Geltung der (DS-GVO) noch nichts gehört. Je kleiner die Firmen, desto schlechter sind diese nach der Umfrage vorbereitet. 38% der Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten war nicht bekannt, dass sich das Datenschutzrecht ändert. Weitere 20% von ihnen wussten über Änderungen Bescheid, hatten aber bis zu diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen ergriffen.
Sofern Unternehmen die Vorgaben der DS-GVO bis jetzt noch nicht umgesetzt haben, sollte so schnell wie möglich damit begonnen werden. Die ersten Abmahnungen wurden bereits verschickt und es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Aufsichtsbehörden erste Bußgeldverfahren einleiten.