Brrrrr ist das kalt! Ich bin dann mal weg, Chef! Wenn im Büro die Heizung ausfällt…
Gefühlt ist es Ewigkeiten her, dass wir uns in unserem Blog mit der Frage beschäftigt haben, was arbeitsrechtlich bei zu hohen Temperaturen im Büro zu beachten ist – und ob Mitarbeitende ihre Arbeit nach Hause oder gar in ein Schwimmbad verlagern dürfen.
Aus aktuellem Anlass geht es heute um die Frage, was eigentlich bei Kälte im Büro passiert. Beim Schreiben sitze ich mit Mantel im Büro – im gesamten Gebäude ist die Heizung ausgefallen und mehr als 16 Grad werden es nicht sein...
Ein Blick in die Arbeitsstättenverordnung hilft schon einmal weiter:
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht auf einen Arbeitsplatz, der ihre Gesundheit nicht gefährdet und der den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
Während der Arbeitszeit muss gem. Ziffer 3.5 (1) des Anhangs „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“ eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen. Das ist der Fall, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.Die technischen Regeln für Arbeitsstätten „ASR A3.5“ zur Raumtemperatur werden dann noch konkreter:
In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur bei überwiegender Körperhaltung im Sitzen und einer leichten Arbeitsschwere mindestens 20 Grad betragen, mit mittlerer Arbeitsschwere 19 Grad. Schwere Tätigkeiten im Sitzen sieht die Tabelle nicht vor, da hiermit regelmäßig auch Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen verbunden ist.
Etwas kälter darf es sein, wenn überwiegend im Stehen oder Gehen gearbeitet wird; dann dürfen die Temperaturen zwischen 19 (leichte Arbeitsschwere) über 17 Grad (mittlere Arbeitsschwere) und 12 Grad (schwere Tätigkeiten) betragen.
In Pausen-, Sanitär- und Bereitschaftsräumen sowie Kantinen muss die Lufttemperatur 21 Grad betragen – außer, es wird kurzfristig durch den Benutzer für Frischluft gesorgt, dann darf es auch kurz etwas frostiger sein.
Die Energiesparverordnung hatte noch um 1 Grad niedrigere Temperaturen vorgesehen; diese ist aber bereits Mitte April 2023 ausgelaufen.
Räume mit hoher Luftfeuchtigkeit oder Luftgeschwindigkeit müssen gesondert betrachtet werden.
Stellt sich nun die Frage, was passiert, wenn die Werte unterschritten werden:
Werden die Werte nicht erreicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, sogenannte „TOP“-Maßnahmen zu ergreifen, also zunächst technische, dann organisatorische und zuletzt personenbezogene Maßnahmen.
Bei einem Heizungsausfall im Büro heißt das natürlich zunächst, sich um die Reparatur der Anlage zu kümmern. Für die Überbrückungszeit müssen je nach Temperaturunterschied Alternativen gesucht werden, wie die vorübergehende Nutzung von Heizlüftern – oder Decken und wärmender Kleidung.
Achtung: hier sind dann auch gleich etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten, die gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehen können.Die Mitarbeitenden dürfen aber nicht einfach so ihre Arbeit niederlegen und die Listung verweigern, weil es einmal kühler ist als sonst im Büro. Hier wäre ein deutlicher Schweregrad erforderlich, der auch länger andauert. Es gibt genauso wenig ein automatisches „Kältefrei“ wie es auch schon kein „Hitzefrei“ gibt.
Zunächst müssen sie den Arbeitgeber informieren – und ihm die Möglichkeit geben, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.Einen Anspruch der Mitarbeitenden darauf, die Arbeit dann eben im Rahmen von mobilem Arbeiten zu erledigen, gibt es ebenfalls nicht. Nach einvernehmlicher Absprache mag das aber ein probates Mittel sein, zu dem viele Unternehmen – sofern es die Stelleninhalte überhaupt zulassen – greifen. Dabei dürfen natürlich die damit stets verbundenen „Klassiker“ wie Datenschutz, Vertraulichkeit und Erreichbarkeit nicht vergessen werden.
Wir halten uns derzeit mit literweise Kaffee, Tee, herzerwärmenden Flur-Gesprächen – und einem Mittagessen auf Kanzlei-Kosten warm. Heizlüfter sind unterwegs. Wir freuen uns dennoch, wenn hoffentlich in ein paar Stunden die Heizung wieder läuft!