Der Sommer ist da und mit ihm steigen die Temperaturen – von Jahr zu Jahr mehr und für immer längere Zeiträume. Doch was passiert eigentlich, wenn es am Arbeitsplatz unerträglich heiß wird? Haben Arbeitnehmer das Recht, nach Hause zu gehen? Gibt es ein „Hitzefrei“ auch für Arbeitnehmer?
Dieser Blogbeitrag liefert ihnen einen Überblick über die Rechte von Arbeitnehmern und die Pflichten von Arbeitgebern, wenn es um das Thema "Hitze im Büro" geht.
Hitzefrei für Arbeitnehmer?
Anders als bei Schülern gibt es für Arbeitnehmer kein "Hitzefrei".
Dennoch haben Arbeitnehmer das Recht auf einen Arbeitsplatz, der ihre Gesundheit nicht gefährdet und den arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Auch Arbeitgeber sind gut beraten, die Temperaturen im Blick zu behalten und Maßnahmen zu ergreifen. Schließlich leidet die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei hohen Temperaturen - und es kann mitunter zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen.
Wann der Arbeitgeber eingreifen muss, ist auch durchaus geregelt: in der „Technischen Regel für Arbeitsstätten“, der ASR A3.5, die sich allein mit der Raumtemperatur befasst.
Bis 26 Grad herrschen hiernach offensichtlich Temperaturen, mit denen jeder gut zurecht kommen sollte. Hier sind keine Maßnahmen erforderlich.
Die erste Grenze liegt bei 26 Grad: wird trotz Nutzung von Sonnenschutz-Jalousien der Wert überschritten, soll (nicht muss!) der Arbeitgeber „zusätzliche“ Maßnahmen ergreifen. Vor allem soll er dabei Mitarbeitende, die besonders unter hohen Temperaturen leiden im Blick haben, wie Ältere, Mitarbeitende mit Schutzkleidung, Schwangere etc..
Klettert die Temperatur über 30 Grad müssen „wirksame“ Maßnahmen nach Tabelle 4 ergriffen werden. Wie immer gilt dabei die TOP Regelung – technische und organisatorische Maßnahmen sind vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen zu verwenden.
Maßnahmen sind z.B. ein sinnvolles Lüften in den frühen Morgenstunden / Nachtauskühlung, Sonnenschutz, Bereitstellen von Getränken, Ventilatoren, eine Lockerung von Bekleidungsregelungen oder die Nutzung von Gleitzeitregeln.
Wird es im Raum noch wärmer und über 35 Grad, darf dieser nur noch unter Nutzung von speziellen TOP Maßnahmen genutzt werden, wie z.B. Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung, sonst darf ein Raum nicht mehr genutzt werden, bis die Temperatur wieder sinkt.
Ein Überschreiten der Temperaturen führt nicht dazu, dass Mitarbeitende schlicht ihre Arbeit einstellen können und sich ins Schwimmbad verlagern können. Sie würden Gefahr laufen, dass sie unberechtigt ihre Arbeitsleistung verweigern – und der Arbeitgeber in der Folge die Vergütung für diese Zeit nicht zahlt und zudem arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung ergreift.
„Mein Kind hat aber hitzefrei – und nun?“
Es kommt wie immer darauf an!
Voraussetzung ist immer, dass es keine alternative Betreuungsmöglichkeit gibt und das Kind nicht allein bleiben kann. Dann kann ein Anspruch auf Freistellung bestehen.
Ob diese dann auch noch bezahlt ist richtet sich nach den auf das jeweilige Anstellungsverhältnis anwendbaren Regeln – insbesondere in Arbeits- oder Tarifverträgen sind Ansprüche nach § 616 BGB, der hier greifen kann, oft klar geregelt oder ausgeschlossen.
Ist das bei Ihrem Unternehmen nicht der Fall? Dann sollten Sie das bei der nächsten Anpassung der Musterverträge mal in Erwägung ziehen…
„Dann arbeite ich eben im Schwimmbad!“
Wenn es nicht möglich ist, das Büro auf eine angemessene Temperatur zu bringen, kann eine Alternative sein, den Mitarbeitern die Tätigkeit im „mobilen Arbeiten“ zu erlauben. Einen Anspruch hierauf gibt es seitens der Mitarbeitenden aber auch im Falle von Hitze nicht.
Gerade Arbeitgeber, bei denen es hierzu nicht bereits klare Absprache und Vorgaben gibt, sollten aber ihre Mitarbeiter nicht „einfach so“ los schicken. Auch bei der kurzzeitigen Inanspruchnahme von mobilem Arbeiten müssen diverse Themen, insbesondere Datenschutz, Vertraulichkeit und Erreichbarkeit, geregelt werden!
In diesem Sinne: einen erträglichen Sommer allerseits!
Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.