Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Verteilung der Sitze bei der Betriebsratswahl verfassungsgemäß ist (BAG, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 7 ABR 35/16).

Damit ist klargestellt, dass die Sitzverteilung für die anstehenden Betriebsratswahlen im Jahre 2018 nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung rechtmäßig ist und im Einklang mit dem Grundgesetz ist.

Bei den anstehenden Betriebsratswahlen im Jahr 2018 kann daher beruhigt auf das Sitzverteilungsverfahren zurückgegriffen werden.



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