Änderung des § 309 Nr. 13 BGB

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB geändert. Nach § 309 Nr. 13 BGB in der bis zum 1.10.2016 geltenden Form ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn für eine Anzeige oder eine Erklärung des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Vertrag eine strengere Form als die Schriftform vorgesehen wurde. Das wir nun weiter verschärft: Nach dem 1.10.2016 darf keine strengere Form als die Textform im Sinne des § 126b BGB vorgesehen werden. Um die Erfordernisse der Textform des § 126b BGB zu erfüllen, reicht eine E-Mail oder ein Fax aus.

Hintergrund der Änderung

Aus der dazugehörigen Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 18/4631, S. 17f.) folgt, dass die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB nach dem gesetzgeberischen Willen die Handhabe von Verträgen mit Hinblick auf den Onlinehandel erleichtern soll.

So ist es derzeit möglich, dass Verbraucher Verträge im Internet formfrei schließen – häufig durch bloßes Anklicken des Bestellbuttons. Demgegenüber war es aber zulässig, dass die Kündigung eines solchen Vertrages durch die zugrunde gelegten AGBen nur schriftlich möglich war. Zwar unterlag diese Schriftform mitunter Erleichterungen (vgl. § 127 Abs. 2 und 3 BGB), jedoch sind diese Vereinfachungsregelungen den Verbrauchern regelmäßig nicht hinreichend bekannt, so dass häufig vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ausgegangen wurde.

Die Reform des § 309 Nr. 13 BGB soll die Rechtstellung der Verbraucher verbessernund die Diskrepanz im Zusammenhang mit den Formfreiheit bei Vertragsabschluss einerseits und der Schriftform bei Beendigung auflösen. Künftig darf für Erklärungen zum Vertrag – wie auch der Kündigung - über AGB wirksam nur noch die Textform vereinbart werden.

Folgen aus arbeitsrechtlicher Sicht

Verwendet der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern Standard-Arbeitsverträge, tritt der Arbeitnehmer in die Stellung des Verbrauchers ein und die Regelungen des Arbeitsvertrags unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Damit sind, soweit sich aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts nichts Besonderes ergibt (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB), auch die Klauselverbote des § 309 BGB und damit auch die neu gefasste Nr. 13 auf Arbeitsverträge anwendbar.  

Bei der Frage, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung auf arbeitsvertragliche Regelungen hat, muss danach differenziert werden, wann ein Vertrag geschlossen wurde

Nach dem 1.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

  • Ausschlussklauseln

    Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sehen häufig eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, ansonsten verfallen diese. Durch die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB ist die Vereinbarung der Schriftform in Ausschlussklauseln in einem Vertrag, der nach dem 1.10.2016 geschlossen wurde,  unwirksam.

    Da die Ausschlussklausel an sich auch ohne die vorgesehene Schriftform weiterhin verständlich bleibt („blue-pencil-Test“ nach BAG Rechtsprechung), ist der Rest der Klausel ohne die Formvorschrift wirksam. Für die Geltendmachung von Ansprüchen, die der Ausschlussklausel unterliegen, würde im Ergebnis eine mündliche Mitteilung ausreichen.

    Hier empfiehlt es sich daher, bestehende Regelungen anzupassen, um zumindest die Textform wirksam zu vereinbaren.

  • Schriftform bei Kündigungen

Das Schriftformerfordernis der Kündigung bleibt durch die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB unberührt, da die verbreitete Aufnahme der Schriftform in Arbeitsverträge lediglich das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB wiederholt.

  • Schriftform für Vertragsänderungen

Das vertraglich festgelegte Erfordernis, Änderungen des Vertrages lediglich in der Schriftform zuzulassen, wird von der Änderung des §  309 Nr. 13 BGB ebenfalls nicht berührt.

Inhaltlich regelt § 309 Nr. 13 BGB Anzeigen oder Erklärungen, die den geschlossenen Vertrag betreffen. Änderungen am Vertrag selbst stellen demgegenüber einen neuen Vertragsabschluss (zu geänderten Bedingungen) dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen.    

Unabhängig hiervon ist die sog. doppelte Schriftformklausel schon nach derzeitiger Gesetzeslage gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen des Vorrangs der Individualabrede aus § 305 b BGB unwirksam, zumindest dann, wenn dieser Vorrang nicht klargestellt wird.

  • Schriftliche Zustimmung zu Nebentätigkeiten

Das Schriftformerfordernis im Rahmen der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit bleibt wirksam, da diese Verpflichtung den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer als Verbraucher trifft. § 309 Nr. 13 BGB findet somit keine Anwendung.

Vor dem 1.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Auf Arbeitsverträge, die vor dem 1.10.2016 geschlossen wurden (sog. Altverträge), soll die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB keine Auswirkung haben. Dieser ist in seiner neuen Form erst auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden (vgl. BT-Drs. 18/4631 S. 19, Art. 229 § 37 EGBGB).

Unklar ist der Umstand, wie sich Änderungen in Altverträgen nach dem 1.10.2016 auswirken. Im Zuge des Inkrafttreten des AGB-Rechts im Jahr 2002 entschied das BAG, dass Änderungen in einem Altvertrag diesen zu einem „Neuvertrag“ machen und somit das neue AGB-Recht Anwendung findet (vgl. BAG Urteil v. 18.11.2009, 4 AZR 514/08).

Sofern also eine Ergänzung oder Änderung zu einem Altvertrag vorgenommen wird, sollte die Regelung zu Verfallklauseln ebenfalls angepasst werden, um dort die Textform für die Anzeige eines Anspruchs zu sichern.

Handlungsempfehlung

Standard-Arbeitsverträge, die nach dem 1.10.2016 für Neu-Abschlüsse verwendet werden, sollten an die neue Regelung des § 309 Nr. 13 BGB und die darin vorgesehene Textform angepasst werden, um nicht teilweise unwirksame Klausel aufzuweisen. Das betrifft insbesondere die Verfallklauseln.

Werden Altverträge, die vor dem 1.10.1016 abgeschlossen wurden, geändert, sollten im Zuge dessen vorsorglich die relevanten Klauseln mit Schriftformbezug auf die Textform geändert werden, wie z.B. bei Verfallklauseln.


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Astrid Krüger berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.